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Steht dem Mieter ein Widerrufsrecht wegen Haustürgeschäfts gegen seinen privaten Vermieter zu?

Der private Vermieter von 8 Wohnungen ist kein Unternehmer. Seine Mieter können deshalb Verträge, die sie in ihrer Wohnung mit ihm geschlossen haben, nicht nach
§ 312 BGB widerrufen. (LS d. Verf.)
LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 30.04.2008 – 1 S 27/07 – DWW 2008, 259 Mehr ... (pdf)


Landgericht Waldshut-Tiengen erleichtert Vermieterkündigung

Zweifamilienhauskündigung auch bei Gebäuden mit getrennten Eingangstüren
möglich. 
Mietrecht ist „Mieterschutzrecht“, sagt man. Das zeigt sich deutlich bei den Kündigungsmöglichkeiten. Der Mieter kann nach seinem Belieben grundsätzlich jederzeit mit dreimonatiger Frist kündigen. Mehr ... (pdf)


  

Hunde in Miet- und Eigentumswohnungen 

 Hund und Wohnung, das ist ein immer akuter werdendes Problemfeld. Das zeigt uns schon die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs von letzter Woche, die große Beachtung in der Presse fand. Worum ging es in diesem Urteil? Mehr... (pdf)

Das neue Wohnungseigentumsgesetzes ist in Kraft getreten
Anwaltskanzlei Hilbert & Simon informiert über Kernpunkte



Am 1. Juli 2007 ist die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Kraft getreten. Das neue WEG soll die Verwaltung von Eigentumswohnungen erleichtern und das Gerichtsverfahren in WEG-Sachen anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten anpassen, so Haus & Grund-Vorsitzender Anton Bernhard Hilbert aus Waldshut-Tiengen. Hauptanliegen der Reform ist die verstärkte Zulassung von Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer.

Hier die 5 Kernpunkte des Gesetzes im Überblick:


1. Verstärkte Zulassung von Mehrheitsentscheidungen:

Das neue WEG sieht in einigen Bereichen, in denen die Wohnungseigentümer bisher einstimmige Beschlüsse fassen mussten, die Zulassung von qualifizierten Mehrheitsentscheidungen vor. Das gilt insbesondere für die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten. Die Wohnungseigentümer können künftig einen sich am individuellen Verbrauch orientierenden Maßstab zugrunde legen.

Außerdem können die Wohnungseigentümer bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme mit Mehrheitsentscheidung von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Dies soll zu gerechteren Ergebnissen führen, da es dann auf den Nutzen für die einzelnen Miteigentümer ankommt. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind künftig auch bei der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik (beispielsweise der Einbau eines Fahrstuhls) möglich.


2. Anteilige Haftung der Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft:

Das WEG regelt zudem die Haftung der einzelnen Eigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Hiermit wird der neueren BGH-Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist. Die Wohnungseigentümer haften künftig zwar im Außenverhältnis für die Forderungen Dritter gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung ist aber auf den jeweiligen Miteigentumsanteil begrenzt.
Beispiel: Beträgt der Miteigentumsanteil 1/10, so wird dieser Miteigentümer nach der Neuregelung in Höhe von 100 Euro für eine Handwerkerrechnung über 1.000 Euro haften.

3. Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung (ZPO):

Das Verfahren in WEG-Sachen richtet sich nicht mehr nach den Vorschriften des FGG, sondern nach der ZPO. Damit wird vor allem den rechtlichen Laien der Zugang zum Gerichtsverfahren und zum Recht erschwert. Denn künftig muss bei der Antragstellung eine Vielzahl von Formalien beachtet werden, für deren Einhaltung bis anhin das Gericht gesorgt hatte.

4. Bessere Informationsmöglichkeiten:

Verwalter müssen eine allgemein einsehbare Beschluss-Sammlung anlegen, damit sich die Wohnungseigentümer oder Kaufinteressenten für eine Wohnung über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft informieren können.

5. Bessere Durchsetzbarkeit von Hausgeldforderungen:

Außerdem räumt das neue WEG den so genannten Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer in der Zwangsversteigerung ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten ein. Dadurch soll die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt werden, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder – unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.

Mit dem neuen Gesetz tritt eine weitere Verrechtlichung und Formalisierung des bisherigen Verfahrens ein, schätzt Hilbert, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Fehler, die früher problemlos behoben werden konnten, werden künftig zu Rechtsverlusten führen. Er empfiehlt den Wohnungseigentümern, auf eine kompetente und erfahrene Verwaltung zu achten. In Rechtsfragen hilft der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Mit dem neuen Gesetz ist das Wohnungseigentumsrecht ein Bereich für Spezialisten geworden.


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